Container Schiff als Symbolbild für die Lieferkette

Die Sorgfaltspflichten des Lieferkettengesetzes im Detail

9 Sorgfaltspflichten listet das LkSG konkret auf. Was diese genau bedeuten, erfahren Sie in dieser kurzen Übersicht.

1. Einrichten eines Risikomanagements

Unternehmen müssen ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einrichten, um ihre Sorgfaltspflichten im Bezug auf Menschenrechte und Umwelt einzuhalten. Dies kann durch standardisierte Prüfprozesse, Richtlinien und interne Verantwortlichkeiten erfolgen. Es wird empfohlen, einen Menschenrechtsbeauftragten zu benennen, der für die Wirksamkeit des Risikomanagements verantwortlich ist. Die Angemessenheit des Risikomanagements hängt von der Art und dem Umfang der Geschäftstätigkeit, dem Einflussvermögen des Unternehmens auf das Risiko, der Schwere der Verletzung und des Beitrags zur Verursachung des Risikos ab. Wenn dennoch Menschenrechte oder Umweltstandards innerhalb der Geschäftstätigkeit oder der Zulieferer verletzt werden, muss das Unternehmen angemessene Bemühungen zur Vermeidung nachweisen können.

2. Definieren einer verantwortlichen Person bzw. eines Teams

Eine Person oder ein Team sollte für die Einhaltung der LkSG-Sorgfaltspflichten verantwortlich sein, je nach Größe und Ausrichtung des Unternehmens. Dieser muss nicht zwingend ein Jurist sein, aber es wird empfohlen die Verantwortung in verwandten Bereichen wie Compliance, Legal, Corporate Responsibility oder Sustainability anzusiedeln, um ein wirksames Risikomanagement zu gewährleisten.

3. Durchführung einer Risikoanalyse

Das LkSG schreibt eine Risikoanalyse vor, in der Unternehmen menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihrer Geschäftstätigkeit und bei unmittelbaren Zulieferern identifizieren, bewerten und priorisieren müssen. Ein erster Schritt ist es, Transparenz über die Lieferketten herzustellen und einen Überblick über die Struktur und Akteure zu bekommen. Risiken werden aus der Perspektive potenziell Betroffener erfasst und bewertet, nicht aus Sicht des Unternehmens. Die Risikoanalyse stellt mitunter den umfangreichsten Part der Sorgfaltspflichten dar. Nutzen Sie direkt unser LkSG Modul um Ihre Risikoanalysen zu analysieren, oder beginnen Sie mit unserem How-To Guide und unserem kostenlosen Excel Tool.

4. Abgabe einer Grundsatzerklärung

Das LkSG fordert von Unternehmen, dass sie eine Grundsatzerklärung über ihre Menschenrechtsstrategie abgeben. Diese muss von der Unternehmensleitung unterzeichnet sein und Informationen über das Risikomanagement, identifizierte menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken mit hoher Priorität und Erwartungen an Beschäftigte und Zulieferer enthalten. Die Grundsatzerklärung muss öffentlich zugänglich und bekannt sein für Beschäftigte, unmittelbare und mittelbare Zulieferer sowie die Öffentlichkeit. Sie kann Teil eines konzernweiten Kodex oder aus mehreren Dokumenten bestehen, solange alle erforderlichen Elemente enthalten sind und es allen relevanten Personen bekannt und der Öffentlichkeit kommuniziert wird.

5. Umsetzung von Präventionsmaßnahmen

Sofern Risiken im eigenen Geschäftsbereich oder bei Lieferanten erfasst werden, müssen entsprechende Präventionsmaßnahmen angelegt werden. Die vorher genannte Grundsatzerklärung stellt hierbei eine Präventionsmaßnahme dar, das Gesetz führt jedoch auch noch konkret weitere Maßnahmen auf, wie bspw. Schulungen, Prozessanpassungen, Vertragliche Vereinbarungen oder generell die Berücksichtigung der Menschenrechte bzw. Umweltauswirkungen im Beschaffungsprozess/bei der Auswahl der Lieferanten.

Wichtig sind die Dokumentation und Nachverfolgung der Maßnahmen. Hierbei muss auch ihre Wirksamkeit jährlich oder anlassbezogenen erneut überprüft werden.

6. Umsetzung von Abhilfemaßnahmen

Sollte man feststellen, dass eine Verletzung einer menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Sorgfaltspflicht im eigenen Geschäftsbereich oder bei einem Zulieferer bereits eingetreten ist oder bevorsteht, müssen unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, um die Verletzung zu verhindern, zu beenden oder zumindest ihr Ausmaß zu minimieren. Wenn die Verletzung bei einem Zulieferer nicht in absehbarer Zeit beendet werden kann, sollte das Unternehmen mit dem Zulieferer einen konkretem Zeitplan zur Abstellung erstellen. Ein Abbrechen der Geschäftsbeziehung sollte nur als letztes Mittel angewendet werden. Auch hier ist es wieder wichtig, die Abhilfemaßnahmen zu dokumentieren, nachzuverfolgen und ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

7. Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens

Unternehmen müssen ein Beschwerdeverfahren einrichten, damit mögliche Verletzungen menschenrechts- oder umweltbezogener Pflichten gemeldet werden können. Dieses Verfahren ähnelt den Hinweisgebersystemen, die bereits bei vielen Unternehmen implementiert wurden. Hierbei werden konkrete Anforderungen gestellt: es muss bestätigt werden, dass der Hinweis eingegangen ist, eine Verfahrensordnung veröffentlicht werden, die Bearbeitung durch unparteiische und unabhängige Personen erfolgen, der Zugang zum Meldesystem muss einfach sein und das Unternehmen muss über den Meldekanal informieren. Wichtig, es sollten auch Meldungen entlang der gesamten Lieferkette ermöglicht werden, dies bedingt unter Umständen auch die Erweiterung der angebotenen Sprachen und Meldekanäle.

8. Reaktion auf Risiken in der erweiterten Lieferkette (mittelbare Lieferanten)

Das LkSG verlangt von Unternehmen, dass sie auch mögliche Verletzungen von menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflichten bei mittelbaren Zulieferern untersuchen, wenn sie “substantiierte Kenntnis” darüber haben. Diese Kenntnis kann durch Meldungen über das Beschwerdeverfahren oder Branchen- und Medienberichte erlangt werden. In diesem Fall muss das Unternehmen eine Risikoanalyse durchführen, angemessene Präventionsmaßnahmen implementieren und gegebenenfalls die Grundsatzerklärung aktualisieren.

9. Dokumentation und Berichterstattung

Das LkSG erfordert von Unternehmen eine umfassende Dokumentation ihrer Sorgfaltspflichten, darunter Prozesse, Risikoanalysen, Präventionsmaßnahmen, Verstöße, Abhilfemaßnahmen und eingehende Hinweise. Diese Dokumentation muss mindestens sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Unternehmen müssen jährlich einen Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten im abgelaufenen Geschäftsjahr erstellen, der öffentlich zugänglich ist und beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingereicht werden muss. Der Bericht muss die Identifizierung von Risiken oder Verletzungen, die unternommenen Maßnahmen, die Bewertung der Auswirkungen und Wirksamkeit der Maßnahmen sowie Schlussfolgerungen für die Zukunft enthalten. Sollte keine Risiken oder Verletzungen identifiziert werden, muss in dem Bericht erklärt werden, wie das Unternehmen zu diesem Ergebnis gekommen ist. Mehr zum konkreten Reporting finden Sie auf der Seite des BAFA.