Hafen mit Containern, Symbolbild für Lieferkette

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz kompakt

Zum 01.01.2023 tritt in Deutschland das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ (kurz LkSG) in Kraft. Das Ziel des Gesetzes ist es, Menschenrechts- und Umweltrechtsverletzungen in der Wertschöpfungskette durch ein fundiertes Risikomanagement zu verhindern und richtet sich sowohl auf die eigenen Geschäftstätigkeiten, als auch Lieferanten.

Wen betrifft das LkSG?

  • Der Anwendungsbereich des LkSG umfasst Unternehmen (mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz oder Zweigniederlassung) in Deutschland
  • Der Begriff „Lieferkette“ bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens inkl. aller zugehörigen Schritt zur Produktion/Erbringung im In- & Ausland
  • Je nach Anzahl der ArbeitnehmerInnen eines Unternehmens gelten andere Fristen:
    • Mehr als 3.000 ArbeitnehmerInnen: Gültigkeit zum 01.01.2023, Berichterstattung spätestens im April 2024
    • Mehr als 1.000 ArbeitnehmerInnen: Gültigkeit zum 01.01.2024, Berichterstattung spätestens im April 2025
    • Es kann mit weiteren Verschärfungen im Rahmen der EU Variante des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes gerechnet werden

Welche Folgen hat die Nichteinhaltung?

Das Gesetz sieht bei Nichteinhaltung Bußgelder von bis zu 8 Millionen Euro / oder bis zu 2% des Jahresumsatzes vor.

Außerdem droht beim Erreichen bestimmter Bußgeldhöhen für bis zu 3 Jahren ein Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.

Betrifft mich das LkSG auch, wenn ich noch nicht in den Anwendungsbereich falle?

Das LkSG fordert konkret, dass betreffende Unternehmen Ihre Anforderungen entlang der Lieferkette adressieren und somit die Anforderungen an den Umgang mit Menschenrechten und Umwelt direkt an ihre unmittelbaren und mittelbaren Lieferanten weiterreichen. Somit kann man, auch wenn noch nicht unmittelbar auf Gesetzeswegen, auch vom LkSG betroffen sein.

Was fordert das LkSG?

Das LkSG fordert Unternehmen zum konkreten Handeln im Umgang mit Sorgfaltspflichten hinsichtlich Menschenrechten und Umwelt auf und erstreckt sich dabei vom Aufbau interner Prozesse, über die Durchführung von Risikoanalysen und Präventionsmaßnamen bis hin zum Einrichten eines Beschwerdeverfahrens und einer jährlichen Berichtspflicht.

Konkret können die Anforderungen in 9 zentrale Sorgfaltspflichten unterteilt werden:

  1. Einrichten eines Risikomanagements
  2. Definieren einer verantwortlichen Person/Teams
  3. Durchführung einer Risikoanalyse
  4. Abgabe einer Grundsatzerklärung
  5. Umsetzung von Präventionsmaßnahmen
  6. Umsetzung von Abhilfemaßnahmen
  7. Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
  8. Reaktion auf Risiken in der erweiterten Lieferkette (mittelbare Lieferanten)
  9. Dokumentation und Berichterstattung

Mehr Infos zu den Sorgfaltspflichten finden Sie hier.