Rednerpult mit EU und deutschen Flaggen

CSDD – Das EU Lieferkettengesetz

Die EU-Mitgliedsstaaten haben sich am 1. Dezember 2022 zu einem EU Lieferkettengesetz geeinigt. Diese Richtlinie ist ein wichtiger Meilenstein für den Schutz der Umwelt und Menschenrechte sowohl innerhalb als auch außerhalb Europas. Sie verpflichtet große Unternehmen, potenzielle und tatsächliche Verstöße gegen Menschenrechte und Umwelt in Bezug auf ihre eigene Tätigkeit sowie die ihrer Tochtergesellschaften und Geschäftspartner zu untersuchen. Dieser Schritt ist ein wichtiger Beitrag zur Erreichung einer klimaneutralen und grünen Wirtschaft im Einklang mit dem Europäischen Green Deal und den UN-Zielen für nachhaltige Entwicklung. Im Vergleich zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist die EU-Richtlinie an manchen Stellen noch strenger und konsequenter und enthält zivilrechtliche Haftungsbestimmungen für Menschenrechtsverletzungen.

 

Wie stehen sich das LkSG und die CSDD gegenüber?

 Deutsches LkSGCSDD – EU Richtlinie (Entwurf)
Anwendungsbereich·      Sitz oder Niederlassung in Deutschland

·      >3.000 MA (ab 2023)

·      >1.000 MA (ab 2024)

·      Sitz in der EU

·      > 1.000 MA & > 300 Mio € Umsatz (Entwurf vom 30.11.2022)

·      Nicht-EU Sitz aber mit EU Umsätzen entsprechend der oben genannten Grenzen

Tiefe der Lieferkette·      Primär unmittelbare Lieferanten

·      Tier-N bei substantiierter Kenntnis

·      Gesamte Lieferkette bis Tier-N
Sorgfaltspflichten, Menschenrechte und Umwelt·      11 Menschenrechtskonventionen

·      3 Umweltkonventionen

·      22 Menschenrechtskonventionen

·      7 Umweltkonventionen

·      Klimazielplan

Pflichten der Unternehmensführung ·      Einrichtung und Kontrolle der Sorgfaltspflichten

·      Einbeziehung der Sorgfaltspflichten in Unternehmensstrategie und -entscheidungen

Zivilrechtliche Haftung·      Nein·      Bei Verschulden möglich

 

Der aktuelle Entwurf der Richtlinie unterscheidet sich insbesondere hinsichtlich der Tiefer der Analyse und der Haftbarkeit von Unternehmen stark vom LkSG. Kritiker bezeichnen das deutsche LkSG häufig als schwach und zahnlos, da es sich primär auf unmittelbare Lieferanten beschränkt und die zivilrechtliche Haftung der Unternehmen ausschließt.
Dennoch setzt sich die (deutsche) Bundesregierung aktuell stark für die Abschwächung der Haftungsregeln ein. In einer beigefügten Protokollerklärung wird die Bundesregierung deutlicher und stellt klare Bedingungen: Eine sogenannte Safe-Harbour-Regelung soll eingefügt werden. Deutschland werde einem Text nur zustimmen, „der diese Bedingungen erfüllt.“. Somit ist derzeit noch unklar, inwieweit sich dieser Punkt in der kommenden Zeit weiterentwickelt.
Die EU Richtlinie geht also deutlich über das deutsche LkSG hinaus und es bleibt abzuwarten was die finale Richtlinie mit sich bringt. Dennoch bietet eine frühzeitige Umsetzung nach dem Standard des gültigen deutschen Gesetzes ein gutes Fundament um auch für die EU Variante gerüstet zu sein.

Mehr zur EU Variante finden Sie direkt bei der europäischen Kommission.