Lieferkettengesetz greift 2023
Die Pflichten des Lieferkettengesetzes treffen ab dem 1. Januar 2023 alle Unternehmen deren Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die mehr als 3000 Mitarbeiter beschäftigen. Das deutsche Lieferkettengesetz geht in diesen Fällen davon aus, dass die relevanten Entscheidungen für das Risikomanagement der Lieferkette in Deutschland getroffen werden.
Sorgfaltspflichten
Gemäß § 3 LkSG sind Unternehmen dazu verpflichtet, in ihrer Lieferkette festgelegte, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Zentrale Pflicht für Unternehmen ist die Integration der Sorgfaltspflichten in die Unternehmenspolitik. Dies bedeutet die Umsetzung der folgenden Maßnahmen:
- Einrichtung eines Risikomanagementsystems (§ 4 Abs. 1 LkSG)
- Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit für den Menschenrechtsschutz (§ 4 Abs. 3 LkSG)
- Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5 LkSG)
- Verabschiedung einer Grundsatzerklärung (§ 6 Abs. 2 LkSG)
- Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Abs. 1 und Abs. 3 LkSG) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Abs. 4 LkSG)
- Ergreifen von Abhilfemaßnahmen bei Verletzung einer geschützten Rechtsposition (§ 7 Abs. 1 – Abs. 3 LkSG)
- Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 LkSG) zur Mitteilung von Menschenrechtsverstößen
- Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9 LkSG) und
- Dokumentation (§ 10 Abs. 1 LkSG) und Berichterstattung (§ 10 Abs. 2 LkSG) im Hinblick auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten
Vorgehensweise bei der Riskoanalyse
Das LkSG verpflichtet Unternehmen zur Durchführung einer Risikoanalyse in Hinblick auf die eigene Geschäftstätigkeit und Lieferkette. Diese Vorgehensweise bei der Risikoanalyse wird von der BAFA hier beschrieben. Sie kann auf Grundlage von öffentlich verfügbaren Informationen zu Länder und Sektor-Risken Erfolgen, sowie unter Einbeziehung von Zertifizierungen und Selbstauskünften. Die Ergebnisse bilden die Grundlage für die spätere Festlegung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen mit dem Ziel, menschenrechtliche Risiken und Rechtsgutsverletzungen entlang der Lieferketten zu identifizieren. Aufgedeckte Risiken sind zu bewerten und zu priorisieren. Die Priorisierung muss dabei auf Grundlage der eigenen Geschäftstätigkeit mit dem Lieferanten und des Schweregrades der Risikoeinstufung erfolgen. Falls weitere Informationen benötigt werden, besteht eine Nachforschungspflicht. Auf Grundlage der identifizierten, priorisieren Risiken sind Maßnahmen zur Prävention sowie Abhilfe zu definieren. Diese benötigen klaren Zuständigkeiten. Deren Erfolg ist ebenfalls zentral zu erfassen.
BAFA Reporting im Rahmen des Lieferkettengesetzes
Diese Informationen sind in einem von der BAFA zu bestimmenden einheitlichen Format, ab dem Frühjahr 2023 bei der BAFA einzureichen. Der Fragenkatalog der BAFA, dient dabei als Orientierung. Eine Tool-Unterstützung kann durchaus sinnvoll sein, um die Anforderungen an das BAFA Reporting strukturiert zu erfüllen. Das Risikomanagement von Prospeum ist konkret an den Anforderungen des Lieferkettengesetztes ausgerichtet. Wir stellen Ihnen hierzu gerne ein Demo-Video zur Verfügung.